TPD2 Richtlinien & Gesetze für Liquids

Im wesentlichen trifft es die Liquids und Nikotinbasen. Hier werden nämlich nicht nur Pflichtangaben o.ä. reguliert und vorgeschrieben, sondern der Nikotingehalt begrenzt, Verpackungsgrößen reguliert und Inhaltsstoffe vorgeschrieben. Dazu kommt, dass geschlossene Systeme wie Cigalikes oder die üblichen Umsteigersets und fest verbauten Akkuträger, nicht mehr als 2 ml nikotinhaltiges Liquid enthalten dürfen.

Ein Überblick:

  • Maximal 20 mg Nikotingehalt auf 1 ml Liquid

Vorher: keine Begrenzung des Nikotingehalts. Das durchschnittliche Mischverhältnis bei fertigen Liquids lag in den seltensten Fällen über 24 mg / 1 ml. Der durchschnittliche Nikotingehalt lag in etwa bei 18 mg / 1 ml.

Anders sah das bei den Nikotinbasen aus – hier gab es vereinzelt Produkte mit 72 mg Nikotin / ml. Üblicher waren 48 mg. Das ist jetzt vorbei.

Jetzt: die Höchstgrenze liegt bei 20 mg / 1 ml.

  • Nikotinhaltige Nachfüllfläschchen dürfen nicht mehr als 10 ml Liquid enthalten

Vorher: Keine Begrenzungen. Üblich waren Liquid-Fläschchen in den Größen 20 ml, 30 ml und 50 ml und mehr. Die 1 Liter Flasche war übrigens die Standardgröße bei Nikotinbasen, dicht gefolgt von der 100 ml Variante.

Jetzt: maximal 10 ml Liquid pro Fläschchen mit Nikotin und Nikotinbasen.

ABER: nikotinfreie Liquids dürfen weiterhin in größeren Fläschchen verkauft werden. Immerhin.

  • Bestimmte Aromen & Inhaltsstoffe können von einzelnen EU-Staaten verboten werden

Vorher: Prinzipiell war alles erlaubt und das ist nicht unbedingt gut. Neben PG und VG konnten Nikotin, aber auch Aromen und Zusatzstoffe wie Chilli, Koffein und sämtliche Konzentrate verwendet werden. Das ändert sich jetzt, allerdings in den seltensten Fällen grenzübergreifend.

Jetzt: Willkommen zurück im Föderalismus. Klug wäre eine einheitliche, EU-weite Regelung gewesen. Nun wird es jedem Land überlassen, was verboten wird. Probleme im Urlaub und beim Online-Handel sind vorprogrammiert. Warum Aromen überhaupt verboten werden können, wenn diese nicht nachweislich gesundheitsschädlich sind? (siehe auch: Diacetyl in Liquids – Mythos Popcorn Lunge) Wir wissen es nicht!

  • Erweiterte Pflichtangaben & Umverpackungen (für Produkte mit Nikotingehalt)

Vorher: Angabe der Inhaltsstoffe und Warnhinweise / Symbole waren gängig

Jetzt: Nikotinhinweis wie bei Zigaretten und Tabak, Beipackzettel mit weiterführender Auflistung der Inhaltsstoffe und Warnhinweise

Fazit: Durch die Regulierung wird das Dampfen unter Umständen teurer, aber keinesfalls unmöglich oder gar unbezahlbar. In Deutschland haben wir sogar noch vergleichsweise Glück. Nikotinfreie Dampfer müssen sich ebenfalls kaum auf neue Regelungen einlassen. Umständlicher wird es vor allem für die Fans der Basen und nikotinhaltigen Liquids.

Weitere TPD2 Neuerungen für E-Zigaretten

  • E-Zigaretten und Nachfüllfläschchen müssen einen Mechanismus haben, der ein Auslaufen beim Nachfüllen verhindert – technische Spezifikationen werden von der Kommission definiert.
  • Wenn drei EU-Mitgliedsstaaten ein Verbot (eines Produktes) erlassen, ist die Kommission berechtigt ein EU-weites Verbot zu erlassen, solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.
  • E-Zigaretten sollen Nikotin auf gleichmäßigem Niveau unter normalen Gebrauchsbedingungen abgeben. Dies bedeutet nicht, dass E-Zigaretten mit variabler Volt- und/oder Watteinstellung verboten werden, da dies „normale Gebrauchsbedingungen“ sind.
  • Es wird ein Werbeverbot geben. Das betrifft aber ausschließlich „kommerzielle Kommunikation“ (Artikel 20, Abs. 3, TPD2) wie bei den Zigaretten auch.

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